Hier noch einmal die Auf – und Abstiegsregelungen für die Oberliga 2024/25

„1. Die Herren-Oberliga des NOFV (nachfolgend Oberliga genannt) des Spieljahres 2025/2026
spielt in den Staffeln Nord und Süd grundsätzlich mit je 16 Mannschaften.
2. Für Vereine, die sich für die Regionalliga 2025/2026 bewerben, gilt Ziff. A.) 2. ff. dieser Aufund
Abstiegsregelung.
3. Vereine, die sich für die Oberliga 2025/2026 bewerben, haben bis zum 07.03.2025, 16:00
Uhr (Ausschlussfrist), die vollständigen Antragsunterlagen zzgl. Anlagen über die NOFVGeschäftsstelle
dem Spielausschuss des NOFV einzureichen. Vereine, die sich nicht
fristgerecht bewerben, sind nicht zur Teilnahme am Spielbetrieb der Oberliga für das
Spieljahr 2025/2026 berechtigt.
4. Die Zulassung zum Spielbetrieb der Oberliga 2025/2026 bedarf der Erfüllung der vom NOFV
vorgeschriebenen Voraussetzungen.
5. Die beiden Staffelsieger bzw. die jeweils nächstplatzierten zugelassenen
aufstiegsberechtigten Vereine der Oberliga-Staffeln Nord und Süd sind sportlich für die
Regionalliga qualifiziert.
6. Verzichtet ein Verein auf sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga bzw. erhält er keine
Zulassung, so geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte, aufstiegsberechtigte
Mannschaft der jeweiligen Staffel über.
7. Der Tabellenletzte jeder Oberliga-Staffel steigt grundsätzlich in die Spielklassen der
Landesverbände des NOFV ab.
7.1. Weitere Absteiger aus der Oberliga in die Spielklassen der Landesverbände des NOFV
ergeben sich in Abhängigkeit:
des Abstieges/der Einordnung von zusätzlichen Mannschaften von Vereinen des NOFV
aus der Regionalliga in die Oberliga so u. a. aus Gründen gem. Ziffer A.) 5. dieser
Regelung (siehe Schematische Darstellung der Auf- und Abstiegsregelung in der Anlage).
8. Die Meister der Landesverbände des NOFV bzw. deren nächstplatzierte aufstiegsberechtigte
Vereine, steigen bei Erhalt der Zulassung in die Oberliga auf.
9. Erklärt ein Verein, dass er seine Mannschaft aus der Oberliga zurückzieht oder eine
Zulassung für die Folgesaison nicht beantragt oder erhält der Verein keine Zulassung, wird
er am Saisonende auf den letzten Platz gesetzt. Der jeweils freiwerdende Platz im folgenden
Spieljahr wird von einem bisherigen Absteiger aus der jeweiligen Staffel eingenommen.
Steht eine solche Mannschaft am Saisonende auf einem Relegationsplatz, rückt die
Mannschaft des jeweils nächstplatzierten Vereins an deren Stelle.
10. Ein Verzicht zur Teilnahme am Spielbetrieb kann nur bis zum Termin der Staffelbestätigung
durch das NOFV-Präsidium für das neue Spieljahr erklärt werden. Später eingereichte
Verzichtserklärungen werden in einem Verfahren vor dem Sportgericht entschieden.
Über die Einordnung der nicht mehr gemeldeten bzw. zurückgezogenen Mannschaft in den
Spielbetrieb entscheidet der jeweils zuständige Landesverband auf der Grundlage seiner
entsprechenden Ordnungen und Festlegungen.
11. Wird in der Oberliga die Mannschaftszahl von 32 Mannschaften nicht erreicht (z.B. durch
Abmeldungen von Mannschaften aus der Oberliga oder beim Verzicht des Aufstiegsrechts
durch einen Landesverband), so vermindert sich die Anzahl der Absteiger aus der Oberliga.
Sollte danach noch immer die Mannschaftszahl (32) nicht erreicht werden, so erhöht sich die
Anzahl der Aufsteiger aus den Landesverbänden. Die Rangfolge, welcher Landesverband den
Vorrang zur Meldung erhält, regelt sich nach den seniorenmitgliedsstärksten
Landesverbänden lt. DFB-Mitgliederstatistik 2024.
12. Zieh(t)en ein Verein/mehrere Vereine nach dem in Ziffer B.) 10. genannten Termin seine/ihre
Mannschaft/en aus der Oberliga zurück, so scheiden diese aus der Oberliga aus und es wird
im folgenden Spieljahr mit entsprechend weniger Mannschaften gespielt.
13. Bei möglichen Spielen um den Klassenverbleib (Relegationsspielen) in der Oberliga, hat im
Jahr der Durchführung der Spiele, in gerade Jahren der Vertreter der Oberliga Nord im
Hinspiel und in ungeraden Jahren der Vertreter der Oberliga Süd im Hinspiel das Heimrecht.
14. Beim Eintreten von Ereignissen, die von den Organen des NOFV nicht zu beeinflussen sind
und bei der Feststellung der Auf- und Abstiegsregelungen nicht berücksichtigt werden
konnten, ist das Präsidium des NOFV berechtigt, Sonderregelungen zu treffen.“
F.d.R. Hartmut Gerlach