Unnötige Kosten für den Verein nach nicht zu tolerierendem Faustschlag gegen Wismut-Trainer

Wie der Vorstand des FC Einheit Rudolstadt die Attacke auf den Trainer von Wismut Gera nach dem Oberligaspiel durch einen einheimischen Zuschauer sieht, wurde bereits sehr deutlich gemacht.

Mit der Veröffentlichung von großen Teilen des Urteils des Nordostdeutschen Fußballverbandes (NOFV) wollen wir auch noch einmal ausdrücken, welchen Aufwand unser Verein nach dem Vorfall, der durch nichts zu rechtfertigen ist, betreiben musste und wie hoch die Kosten, die zunächst erst einmal an den NOFV entrichtet werden müssen, sind:

Hier Auszüge aus dem Urteil von gestern (26.11.24): „Das Sportgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes e.V. hat in der Sportrechtssache gegen ihren Verein FC Einheit Rudolstadt e.V. wegen der Vorfälle beim Meisterschaftsspiel der NOFVOberliga, FC Einheit Rudolstadt – BSG Wismut Gera am 02.11.2024 durch ein Mitglied des NOFV – Sportgerichtes am 22.11.2024 im schriftlichen und einzelrichterlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.

Der Verein FC Einheit Rudolstadt e.V. wird wegen des Eindringens in den Innenraum mit anschließender Tätlichkeit durch einen Zuschauer der Heimmannschaft gegen den Trainer der Gastmannschaft gem. § 31 Nr. 1c) i.V.m. § 2 Nr. 1a) und § 36 Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 800,00 Euro verurteilt.

2.

Dem FC Einheit Rudolstadt e.V. wird nachgelassen, hiervon einen Betrag bis zu 250,00 EUR für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Der FC Einheit Rudolstadt e.V. hat über derartige Aufwendungen einen Nachweis bis zum 31.05.2025 zu erbringen.

In der Begründung heißt es unter anderem: „Nach Spielschluss ereignete sich in der Coachingzone der Gastmannschaft ohne erkennbaren Grund ein Tumult. Mehrere Funktionäre und Spieler beider Mannschaften diskutierten in dem entstandenen Rudel heftig miteinander. Der Auslöser der Rudelbildung konnte nicht festgestellt werden, weswegen auch die Verhängung persönlicher Strafen durch den Schiedsrichter nicht möglich war.

Ein Zuschauer der Heimmannschaft sprang auf Höhe der Coachingzone über die Absperrung in den Innenraum, rannte in diesen Tumult hinein und schlug den Gästetrainer mit hoher Intensität mit der Faust, von hinten kommend, auf den Hinterkopf. Dieser brach benommen zusammen und musste mehrere Minuten auf dem Rasen behandelt werden. Der Zuschauer wurde mit Hilfe von Funktionären und dem Ordnungsdienst aus dem Innenraum gebracht.

Der anwesende Schiedsrichterbeobachter befand sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens.

Diese Sachverhalte ergeben sich aus den Feststellungen des Schiedsrichters in seinem Sonderbericht sowie und den geständigen Einlassungen des Vereins in der Pressekonferenz nach dem Spiel.

Der FC Einheit Rudolstadt hat in seiner am 12.11.2024 an das Sportgericht übersandten Stellungnahme u. a. mitgeteilt, dass der Vorfall im Verein intensiv ausgewertet wurde, Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung beschlossen hat und den Verursacher mit einem Stadionverbot bis 30.06.2025 belegt hat.

2.

Das unerlaubte Betreten des Stadioninnenraumes durch (einen) Zuschauer stellt sich als Spielstörung dar und kann erhebliche Gefahren verursachen. Daher sind derartige Handlungen verboten und deshalb zu unterbinden. Gemäß § 16 Nr. 9. der Spielordnung des NOFV sind insbesondere die Platzvereine für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Austragung von Fußballspielen auf ihren Plätzen verantwortlich.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fehlhandlung des Zuschauers durch Ordnungskräfte hätte verhindert werden können oder nicht. Im vorliegenden Fall ist ein Zuschauer unerlaubt in den Innenraum eingedrungen und hat den gegnerischen Trainer tätlich von hinten angegriffen. Für das Sportgericht steht fest, dass es sich um einen heimtückischen, bewussten Angriff auf den Trainer von Wismut Gera gehandelt hat.

Kommt es zu Vorfällen der genannten Art durch Zuschauer, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsinstanzen des NOFV der jeweilige Verein zumindest gemäß § 2 Nr. 1. a) i. V. m. § 36 Nr. 2. der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV verantwortlich und hat mit einer Bestrafung rechnen. Die Haftung der Vereine für Fehlverhalten von ihnen zuzurechnenden Personen ist in den Statuten der Fußballverbände unmissverständlich und wirksam geregelt. Die verschuldensunabhängige Zurechnung von Fehlverhalten der Anhänger eines Vereins zum jeweiligen Verein ist vom BGH für rechtmäßig erklärt worden (vgl. Beschluss vom 04.11.2021, AZ: I ZB 54/20).

3.

Bei der Strafzumessung geht das NOFV-Sportgericht zu Gunsten des FC Einheit Rudolstadt e.V. davon aus, dass es zu keiner schwerwiegenden Verletzung des Trainers der Gastmannschaft kam. § 31 Nr. 1 lit. d) Rechts- und Verfahrensordnung sieht für Verstöße dieser Art eine Geldstrafe bis zu 20.000 EUR vor.

Mit diesen Maßgaben sieht das NOFV-Sportgericht im vorliegenden Fall grundsätzlich unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Einsatzgeldstrafe in Höhe von 1.600,00 EUR als gerechtfertigt und angemessen an. Strafmildernd war allerdings zu berücksichtigen, dass der Täter sofort ermittelt und durch die Ordnungskräfte des Vereins in Gewahrsam genommen werden konnte und aus dem Stadion verwiesen wurde. Weiterhin handelte es sich um die Tat eines Einzeltäters. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Sportgericht als angemessen und zulässig, die Geldstrafe um 50%, mithin einen Betrag von 800,00 EUR, zu mildern.

In der Gesamtschau wurde auch berücksichtigt, dass der Verein in dieser Saison wegen eines

unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger bisher nicht in Erscheinung getreten ist.

Insoweit verbleibt es bei der ausgeurteilten Geldstrafe von 800,00 EUR mit den unter Punkt 2. des Urteilstenors genannten Auflagen Urteilstenors genannten Auflagen.

Das Sportgericht stellt klar, dass diese Sanktion schwerpunktmäßig präventive Zwecke hat und künftiges Zuschauerfehlverhalten ausschließen oder zumindest minimieren soll. Die verhängte Geldstrafe soll dabei nach Möglichkeit im Wege des Regresses an den eigentlichen Täter weitergegeben werden. Eine zivilrechtliche Inregreßnahme der ermittelten Täter durch den Verein hat insbesondere auf andere Personen abschreckende (generalpräventive) Wirkung.“

Hartmut Gerlach

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