Allgemeinverfügung des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt

Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, Marko Wolfram, hat die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt am 10.02.22 in Kraft und endet mit Ablauf des 02.-03.22.

Das ist der Link dazu. Er enthält u. a. auch die Begründung:

https://www.kreis-slf.de/landratsamt/

 Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt

zur Anordnung erleichternder infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen

im Rahmen der Warnstufe 2 im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt

nach dem Thüringer Frühwarnsystem

vom 09. Februar 2022

Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 Abs. 2, 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung aufgrund des Erreichens der Warnstufe 2 nach dem Thüringer Frühwarnsystem folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt an:

I. Erster Abschnitt

Besondere Infektionsschutzmaßnahmen

§ 1

Kontaktbeschränkung

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als 40 Personen zulässig (abweichend von § 17 Abs. 1 S. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

§ 17 Abs. 1 S. 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als 15 Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit:

1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und

2. nicht mehr als fünf weiteren haushaltsfremden Personen

stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.

§ 2

Maximale Kapazitätsauslastung und Personenobergrenzen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Kongresse sowie Entfallen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung bei mehr als 50 Personen

(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Kongresse in geschlossenen Räumen beträgt unter Fortgeltung der 2G-Zugangsbeschränkung die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung; wobei die Personenobergrenze bei gleichzeitig 1.000 teilnehmenden Personen liegt (abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO). Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entfällt.

(2) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Kongresse außerhalb geschlossener Räume beträgt unter Fortgeltung der 2G-Zugangsbeschränkung die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent

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 Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt

zur Anordnung erleichternder infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen

im Rahmen der Warnstufe 2 im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt

nach dem Thüringer Frühwarnsystem

vom 09. Februar 2022

Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 Abs. 2, 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung aufgrund des Erreichens der Warnstufe 2 nach dem Thüringer Frühwarnsystem folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt an:

I. Erster Abschnitt

Besondere Infektionsschutzmaßnahmen

§ 1

Kontaktbeschränkung

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als 40 Personen zulässig (abweichend von § 17 Abs. 1 S. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

§ 17 Abs. 1 S. 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als 15 Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit:

1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und

2. nicht mehr als fünf weiteren haushaltsfremden Personen

stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.

§ 2

Maximale Kapazitätsauslastung und Personenobergrenzen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Kongresse sowie Entfallen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung bei mehr als 50 Personen

(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Kongresse in geschlossenen Räumen beträgt unter Fortgeltung der 2G-Zugangsbeschränkung die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung; wobei die Personenobergrenze bei gleichzeitig 1.000 teilnehmenden Personen liegt (abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO). Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entfällt.

(2) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Kongresse außerhalb geschlossener Räume beträgt unter Fortgeltung der 2G-Zugangsbeschränkung die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent

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F.d.R. Hartmut Gerlach

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