Am Mittwoch (28.06.23) erreichte uns ein Schreiben des Nordostdeutschen Fußballverbandes (NOFV) über das Urteil des Sportgerichts nach Vorfällen beim Oberligaspiel FC Einheit –FSV Wacker 90 Nordhausen. Das wurde in einem schriftlichen Einzelrichterverfahren entschieden:
Das ist natürlich keine „geheime Verschlusssache“ und so werden wir es hier veröffentlichen:
- Das Verfahren wird in Anwendung des § 25 (4) RuVO des NOFV eingestellt-
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein FC Einheit Rudolstadt e.V..
Gründe:
1Während des oben genannten Meisterschaftsspiels kam es in der 55. Minute durch Zuschauer aus dem Heimbereich zum Umstoßen eines Gitters zum Pufferbereich und zu verbalen Auseinandersetzungen mit den Gästefans. Nach Spielende wurden aus dem Bereich der Heimfans mehrere pyrotechnische Artikel gezündet bzw. abgebrannt. Überdies ergibt sich aus dem Bericht der Spielbeobachtung, dass nach Spielende durch den Heimverein eine unzureichende Sicherung im Abgangsbereich von Schiedsrichtern und Gastspielern gegeben gewesen sei, so dass verbale Aus einandersetzungen zu verzeichnen gewesen wären.
Durch den Heimverein wurde zu den Ereignissen in der 55. Minute, ebenso wie in weiteren Situationen, eine Stadiondurchsage veranlasst. Das Spiel wurde nach der Durchsage fortgesetzt.
Sämtliche Feststellungen beruhen auf den Wahrnehmungen des Spielbeobachters Ralf Dachrodt sowie den Einlassungen des Vereins vom 11.05.2023, soweit diesen gefolgt werden konnte.
Bezüglich der Vorwürfe in der 55. Minute konnte das Verfahren eingestellt werden. Während des Spiels hat der Verein nach summarischer Prüfung des Sportgerichtes im Einzelfall – auch nach Ansicht der Spielbeobachtung – die ihm obliegenden Möglichkeiten zur Deeskalierung ausgeschöpft, wobei dem Verein hierbei zugute kam, dass keine weiteren Einschränkungen zu verzeichnen waren.
Der Verein wird allerdings darauf hingewiesen, dass er bei jedem Spiel eine gesonderte Gefährdungsbetrachtung vorzunehmen hat und die jetzt erfolgte Einstellung in keiner Weise mit einer generellen Akzeptanz der bisher gewählten Mittel einhergeht. Vielmehr ist bei Wiederholungen innerhalb der Jahresfrist mit deutlich härteren Sanktionen als vorliegend zu rechnen.
Soweit seitens des Spielbeobachters der Einsatz von Pyrotechnik nach dem Spiel beanstandet
wurde, ist ein solcher auch dann regelwidrig, wenn er noch im Zusammenhang mit dem zuvor ausgetragenen Spiel gesehen werden muss. Der Verein hat den Einsatz von Pyrotechnik dem Grunde nach eingeräumt. Allerdings differieren hier die zeitlichen und tatsächlichen Angaben von Spielbeobachter und Verein so grundsätzlich, dass die Aufklärung nur mit – aus der Sicht des Sportgerichtes – derzeit unverhältnismäßigem Aufwand betrieben werden könnte. Da der Verein hierbei jedoch erstmals auffällig geworden ist und Einsicht gezeigt hat, sieht das Sportgericht vorliegend von weitergehenden Ermittlungen ab.
Soweit im Sonderbericht schließlich auf die Bedingungen nach Spielende für Schiedsrichter und Gastverein abgestellt wurde, hat das Sportgericht im Hinblick ebenfalls – einmalig – von einer weitergehenden Sanktion abgesehen, da eine konkrete Gefährdung nach Aktenlage vorliegend (noch) nicht erkennbar war.
Der Verein wird jedoch ausdrücklich auf die Regelung in § 12 Nrn. 1 und 2
NOFV- Spielordnung hingewiesen. Fraglich ist, ob die hierdurch erfolgte Begleitung durch einen oder – wie vom Verein behauptet – zwei Ordner, die in der zitierten Norm dargelegten Verpflichtungen tatsächlich erfüllt. Dem Verein wird insoweit dringend aufgegeben, die in § 12 Nr. 1 NOFVSpielordnung geforderten Maßnahmen zum Schutz von Schiedsrichter und Gastmannschaft ausdrücklich – und ggf. mit Unterstützung des kommunalen Trägers – umzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 24 Nr. 2. der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV. Trotz der Einstellung waren dem Verein die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er die Verstöße letztlich zu vertreten hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei den Störern im Heimbereich mit gewisser Wahrscheinlichkeit um Anhänger anderer Vereine gehandelt hat, Da eine zurechnungsrelevante Unterscheidung nach dem Wortlaut von § 36 Rechts- und Verfahrensordnung nur im Verhältnis zwischen gastgebendem Verein und Gastverein getroffen wird und die o.g. Handlungen unstreitig nicht von Zuschauern des Gastvereins getätigt wurden, sind sie seit der CAS- Rechtsprechung vom 20.04.2007 (Arbitration CAS 2007/A/1217 Feyenoord Rotterdam v. Union of European Football Associations (UEFA), Award of 20 April 2007) dem gastgebenden Verein, hier dem FC Einheit Rudolstadt, zuzurechnen.
F.d.R. Hartmut Gerlach