Regeln für den organisierten Sport bis 20.02.22 gültig

Das Ministerium für Jugend, Bildung und Sport hat die Corona-Regeln für den organisierten Sport veröffentlicht.

Die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb ist bis 20. Februar 2022 gültig. Einige Regelungen werden durch die vorgenannte Verordnung ggf. verdrängt, solange diese gültig ist [ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO].

Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems

Regelungen nach Personengruppen

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen:    2G Plus  (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
  • außen:   2G (geimpft oder genesen)

Sämtliche Schülerinnen und Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)

  • innen und außen:   3G  (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)

Noch nicht eingeschulte Kinder

  • innen und außen:   kein 3G-Nachweis erforderlich

Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangenen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen und außen:   Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation („Impfbefreiung“) sowie ein zertifizierter Schnelltest

Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

  • Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie Profisportlerinnen und Profisportler sowie Athletinnen und Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
  • Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Erwachsenensport
  • Trainerinnen und Trainer von Berufs- und Profisportlerinnen und -sportlern sowie Athletinnen und Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist

Regelungen für Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 1.500

  • innen bis 50 Zuschauer:   2G (geimpft oder genesen)
  • innen über 50 Zuschauer:   2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 500 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

  • außen:   2G (geimpft oder genesen)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

Warnstufe 2 des Thüringer Frühwarnsystems

Die Regelungen gelten nur, sofern sie durch den betroffenen Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt wurden. Ist dies nicht der Fall, gelten die Regelungen der Warnstufe 3.

Regelungen nach Personengruppen

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen:    2G (geimpft oder genesen)
  • außen:   3G (geimpft oder genesen, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

Für alle anderen Personen gelten die Regelungen der Warnstufe 3.

Regelungen für Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

  • innen:   2G (geimpft oder genesen)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

  • außen:   2G (geimpft oder genesen)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 75 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

Hotspot

Die Regelungen gelten, sofern sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in Warnstufe 3 befindet und zusätzlich die 7-Tages-Inzidenz einen bestimmten Schwellenwert (1.500 oder 2.000) überschreitet.

Regelungen für Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 1.500

  • innen:    2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 100 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

  • außen:   2G (geimpft oder genesen)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 200 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 2.000

  • innen:    2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 20 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

  • außen:   2G (geimpft oder genesen)

Die vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden, maximal sind jedoch 30 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

F.d.R. Hartmut Gerlach

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