Wartefrist bei Einsätzen in zweiten Mannschaften im Nachwuchs

Aus aktuellem Anlass weist der Jugendausschuss des Kreis-Fußballausschusses (KFA) Mittelthüringen noch einmal auf die Fünf – Tage – Wartefrist bei Einsätzen in zweiten Mannschaften im gesamten Nachwuchsbereich hinweisen.

Die Regelung ist für den Männerbereich natürlich analog.

Im §27 Ziffer 3 heitß es:

(1) Nach jedem Einsatz eines Spielers in einem Pflichtspiel ist ein Mitwirken in einem Pflichtspiel einer unterklassigen aufstiegsberechtigten Mannschaft dieses Altersbereiches erst nach einer Wartefrist von fünf Tagen möglich. Der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag der Wartefrist.

Dazu hat der KFA Mittelthüringen in den Durchführungsbestimmungen für die Saison 2022 / 2023 folgendes geregelt.

Nr. 38 f. Status von Mannschaften

Nachfolgend aufgezählte 2. und 3. Mannschaften in den bezeichneten Staffeln haben kein Aufstiegsrecht, gelten jedoch als aufstiegsberechtigte Mannschaften im Sinne der Spielordnung (betrifft Passrecht) Beim Wechsel innerhalb eines Vereins gelten die 1. (bei 3. Mannschaften die entsprechende 2.) Mannschaften in Sinne der Spielordnung § 27 als höherklassige Mannschaften, d.h. es gelten die dort festgelegten Fristen beim Wechsel innerhalb eines Vereins

Des Weiteren ergibt sich auch aus der Spielordnung (SpO) des TFV die Regelung zu aufstiegsberechtigter Mannschaften.

Nach § 19 Zi.2 SpO-TFV gelten alle Mannschaften grundsätzlich als aufstiegsberechtigt, damit besitzt jede am organisierten Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft ein „ geborenes „Aufstiegsrecht. Zwar bestimmt § 19 Zi.4 (4) SpO des TFV, dass untere Mannschaften eines Vereins nur bis zur nächsten tieferen Klasse gegenüber einer bereits höherqualifizierten Mannschaft ihres Vereins aufsteigen können, hebt aber dieses geborene Aufstiegsrecht nicht auf, sondern schränkt dieses lediglich dahingehend ein, dass möglicherweise eine durch das Ergebnis des Wettbewerbs i.V.m. den hierzu durch den zuständigen Spielausschuss erlassen Auf – und – Abstiegsregelungen erworbene Berechtigung zur Wahrnehmung des Aufstiegsrechts nicht wahrgenommen werden kann / darf.

Thomas Schmidt (Jugendobmann KFA)/F.d.R. Hartmut Gerlach

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