300 Euro Geldstrafe nach Zünden von Rauchtöpfen

Das Sportgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes (NOFV) hat in einem Verfahren dieses Urteil gegen den FC Einheit Rudolstadt wegen des Zündens von Rauchtöpfen ausgesprochen.

Hier sind die wesentlichsten Auszüge aus dem Schreiben:

„Das Sportgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes e.V. hat in der Sportrechtssache gegen ihren Verein FC Einheit Rudolstadt e.V. wegen der Vorfälle beim Meisterschaftsspiel der NOFVOberliga, VfB Auerbach – FC Einheit Rudolstadt am 18.03.2023 durch ein Mitglied des NOFV als Einzelrichter am 26.03.2023 im schriftlichen Verfahren für

Recht erkannt:

1.

Der Verein FC Einheit Rudolstadt e.V. wird wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger gemäß § 31 (1c) RuVO in Verbindung mit § 2 (1a) RuVO in Verbindung mit § 36 (1) RuVO des NOFV zu einer Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro verurteilt.“

Weiter heißt es unter anderem:

Gründe:

1.

In der 62. und 65. Spielminute des o. g. Meisterschaftsspiels wurden im Gästefanbereich insgesamt zwei Rauchtöpfe gezündet. Auf den Spielablauf hatten die Ereignisse keinen Einfluss. Der oder die Täter wurden vom Verein nach eigenen Angaben nicht identifiziert. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Wahrnehmungen des Schiedsrichters, die im Spielbericht niedergelegt sind. Der Verein hat die Vorfälle eingeräumt.

2.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (dazu zählen auch Rauchtöpfe, da durch chemische Reaktionen Nebelwirkungen erzeugt werden) durch Anhänger eines Vereins stellt erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen im Stadionbereich dar. Daher sind derartige Handlungen verboten und deshalb zu unterbinden. Kommt es gleichwohl zu Vorfällen der genannten Art durch Anhänger des Vereins, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsinstanzen des NOFV der jeweilige Verein zumindest gemäß § 2 Nr. 1. a) i. V. m. § 36 Nr. 2. der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV, sowie gemäß § 1 Nr. 4 i. V. m. § 9a Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung verantwortlich und hat mit einer Bestrafung rechnen. Die Haftung der Vereine für Fehlverhalten von ihnen zuzurechnenden Personen ist in den Statuten der Fußballverbände unmissverständlich und wirksam geregelt. Die verschuldensunabhängige Zurechnung von Fehlverhalten der Anhänger eines Vereins zum jeweiligen Verein ist vom BGH für rechtmäßig erklärt worden (vgl. Beschluss vom 04.11.2021, AZ: I ZB 54/20).

3.

Bei der Sanktionszumessung geht das NOFV-Sportgericht zu Gunsten des FC Einheit Rudolstadt davon aus, dass die Vorfälle keine weitergehenden Folgen für die Gesundheit von Spielbeteiligten oder Zuschauern hatten. Hierauf hatten jedoch die handelnden Personen keinerlei Einfluss. Unter Abwägung der für und gegen den Verein sprechenden Gesichtspunkte hält das NOFV-Sportgericht für die eingesetzte Pyrotechnik eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 EUR (standardgemäß und typisiert: 2 Pyroartikel zu 150,00 EUR) für angemessen und gerechtfertigt. Es wurde berücksichtigt, dass der Verein nicht vorbelastet ist.

Klargestellt wird, dass diese erkannte Sanktion schwerpunktmäßig präventive Zwecke hat und

künftiges Zuschauerfehlverhalten ausschließen oder zumindest minimieren soll. Die verhängte Geldbuße soll dabei nach Möglichkeit im Wege des Regresses an den eigentlichen Täter weitergegeben werden. Eine zivilrechtliche Inregreßnahme des ermittelten Täters durch den Verein hat insbesondere auf andere Personen abschreckende (generalpräventive) Wirkung. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eines überführten Täters regelmäßig auch die Haftung weiterer, dem Verein zunächst gar nicht bekannter Mittäter zur Folge haben wird.

Der Verein wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer nachträglichen Identifizierung und Benennung von Tätern an das Sportgericht binnen Jahresfrist eine Strafreduzierung erfolgen kann, vgl.§ 13 Nr. 5 der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV.“

Die Verfahrenskosten betragen 74,90 Euro, sodass am Ende 374,90 bezahlt werden müsssen.

F.d.R. Hartmut Gerlach

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