Sportgerichtsurteile zu A- und B-Junioren

Tagen gleich zwei Mal mit Mannschaften der Nachwuchsspielgemeinschaft.

Zunächst ging es um die A-Junioren, die vom Spielbetrieb in der Verbandsliga abgemeldet wurden. Dazu wurde dieses Urteil gefällt, das im schriftlichen Einzelrichterverfahren zustande kam:

In einem mündlichen Verfahren wurde der Spielabbruch der Verbandsligapartie der B-Junioren zwischen unserer SG und dem FC Erfurt Nord behandelt. Dazu gibt es diese Informationen:

Geldstrafe für den Trainer und Punktabzug nach schuldhaftem Spielabbruch in der B-Junioren Verbandsliga

Mehr als zweieinhalb Stunden dauerte eine Sportgerichtsverhandlung zu zwei Verfahren, die im Ergebnis des B-Junioren-Verbandsligaspiels SG SV 1883 Schwarza – FC Erfurt Nord  vom 13.11.22 nötig war. Denn diese Partie wurde nicht zu Ende geführt, sondern abgebrochen. Wegen der Corona-Pandemie konnte die mündliche Verhandlung erst jetzt durchgeführt werden.

Neben den vier Sportrichtern nahmen Vertreter des Landes- und Kreisschiedsrichterausschusses, der Unparteiische, ein Vertreter von Erfurt Nord sowie beide Trainer, wobei der des Gastes als Zeuge anwesend war, teil.

Der leitende Sportrichter verkündete nach umfangreicher Beweisaufnahme diese Entscheidungen im Verfahren Nr. 25:

  1. Es wird durch den Trainer der SG SV 1883 Schwarz ein schuldhaft herbeigeführter Spielabbruch festgestellt.
  2. Gemäß § 42 Absatz 4 m) der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV wird der Schwarzaer Trainer mit einer Geldstrafe belegt.
  3. Gemäß § 43 Absatz 7 der RuVO wird das Spiel 2:0 Toren und drei Punkten für den FC Erfurt Nord gewertet.
  4. Die Kosten des Verfahrens trägt die SG SV 1883 Schwarza

In seiner kurzen Begründung erklärte der Sportrichter unter anderem, dass man von einer Sperre des Trainers, die in einer Höhe von mindestens sechs Monaten möglich gewesen wäre, abgesehen hat. Auch auf einen weiteren Punktabzug gegen die Mannschaft, die in einer Höhe bis zu sechs Punkten denkbar wäre, sei abgesehen worden. Auch weil der Auslöser nicht die Mannschaft, sondern der Trainer gewesen sei.

Wegen möglicher Diskriminierung durch die SG SV 1883 Schwarza wurde ein weiteres Verfahren (Nr. 27) geführt. Das wird, so der Richter, allerdings ausgesetzt. Beide Vereine haben das Sportgericht bis zum 15.06.22 über eventuelle Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen in diesem Zusammenhang zu informieren. Das Sportgericht entscheidet dann über den eventuellen Fortgang des Verfahrens.

Das Urteil Nr. 25 ist rechtskräftig.

Hartmut Gerlach

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