Auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport findet man mit Datum 18.11.21 die Umsetzung des Beschlusses der Thüringer Landesregierung vom 16. November.
Das ist der Text dazu, den man auch unter diesem Link nachlesen kann:
„2G gilt im Thüringer Erwachsenensport ab Freitag, 19. November 2021
18.11.2021
Erstellt von Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport setzt den Kabinettsbeschluss vom 16. November 2021 zu 2G in Thüringen schnellstmöglich im Zuständigkeitsbereich Sport um und führt das Prinzip „2G“ für den Erwachsenensport in Thüringen ein. Die Regelungen zum Infektionsschutz gegen das Coronavirus treten bereits am Freitag, 19. November 2021, in Kraft.
a)
Im Einzelnen gilt dann für den organisierten Sportbetrieb:
2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):
- für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien und in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
3G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen, PCR-Getestet):
- Profisportler*innen, (Nachwuchs-)Leistungskader in Training und Wettkampf
- Trainer*innen im Kinder- und Jugendsport
3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen, Getestet (per Antigen-Schnelltest)):
- Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelmäßige Schultests gelten, wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch, als Testnachweis. Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen anderen 3G-Nachweis erbringen.
Kein Nachweis erforderlich:
- Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine Covid-19-Symptome haben.
b)
Für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die vom Kabinett festgelegten allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.
In geschlossenen Räumen:
- 2G
- Qualifizierte Gesichtsmaske
- Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 500 Personen
- Obergrenze von 1.000 Personen
Im Freien:
2G
- Qualifizierte Gesichtsmaske
- Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 1.000 Personen
- Kapazitätsbeschränkung auf 75% der Höchstauslastung
- Maximal 2.000 Personen
Die Regelungen gelten für die Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems, die derzeit in allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Kraft ist. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Regelung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung thüringenweit in Kraft gesetzt.
Als Profisportler*innen und (Nachwuchs-)Leistungskader gelten: Berufssportler*innen, Profisportler*innen, Kaderathlet*innen der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathlet*innen des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.
Hintergrund
Die Regelungen zu 2G bei Veranstaltungen und in anderen gesellschaftlichen Bereichen wurden bereits durch das Thüringer Gesundheitsministerium per Musterallgemeinverfügung an die Gebietskörperschaften übermittelt, damit sie dort ebenfalls mit Wirkung zum 19. November 2021 in Kraft gesetzt werden. Darunter sind auch Regelungen zu Schwimmhallen, Fitnesszentren u.a., die nicht in den Zuständigkeitsbereich des TMBJS fallen.“
F.d.R. Hartmut Gerlach