Ron Wachs muss drei Spiele zuschauen

Heute Abend, am 14.02.24, erhielt der FC Einheit das Urteil des Sportgerichts des Nordostdeutschen Fußballverbandes (NOFV) nach dem Feldverweis von Ron Wachs. Der wurde im Spiel beim Ludwigsfelder FC am 03.02.24 vom Platz gestellt.

Im Urteil heißt es unter anderem:

„Spieler Ron Wachs (FC Einheit Rudolstadt e.V.) wird wegen eines rohen Spiels gegen den Gegner gemäß § 32 (1b) RuVO des NOFV für die dem Feldverweis folgenden 3 (drei) Meisterschaftsspiele der NOFV-Oberliga gesperrt.

Gründe:

1. In der 66. Minute des tenorierten Meisterschaftsspiels versuchte der Spieler Ron Wachs (FC Einheit Rudolstadt), etwa 15 m in der Hälfte des Ludwigsfelder FC befindlich, in einer laufenden Spielsituation den anfliegenden Ball aus der Drehung zu klären. Dabei traf er den Gegenspieler, dessen Kopf sich etwa in seiner Brusthöhe befand mit hoher Intensität mit dem Knie im Gesicht. Der Gegenspieler verletzte sich dabei schwer und musste ausgewechselt werden. Spieler Wachs verletzte sich in der Spielsituation selbst und musste mit einer Wunde am Knie behandelt werden.

Spieler Wachs wurde wegen des Foulspieles mit der Roten Karte des Feldes verwiesen. Das Spiel wurde mit einem direkten Freistoß, der keinen Torferfolg brachte, fortgesetzt.

Die sportgerichtlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Sonderbericht des Schiedsrichters sowie der Einlassung des FC Einheit Rudolstadt, soweit dieser gefolgt werden.

2.

Das Fehlverhalten von Spieler Wachs stellt nach ständiger Rechtsprechung des NOFV- Sportgerichts ein rohes Spiel gegen den Gegner im Sinne des § 32 Nr. 1. b) der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV dar. Spieler Wachs ist bei seinem Einsatz grob fahrlässig im Hinblick auf die Gefahr bzw. die Folgen seines Einsteigens für den Gegner vorgegangen. Er hat dessen Gesundheit in der Folge erheblich beeinträchtigt und somit nach ständiger

Rechtsprechung des NOFV-Sportgerichtes rücksichtlos gehandelt.

Bei der Strafzumessung hat das NOFV- Sportgericht zunächst zu Gunsten von Spieler Wachs berücksichtigt, dass er binnen Jahresfrist im NOFV sportgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Zudem stand er – was hier seitens des Sportgerichtes als Sondermoment berücksichtigt wird –

in der Spielsituation mit dem Rücken zum später verletzten Gegenspieler, so dass er diesen im

Ansatz der Szene nicht sehen oder wahrnehmen konnte. Etwas anderes ist im Spiel- und Sonderbericht des Schiedsrichters nicht vorgetragen.

Zu Ungunsten des Spielers wirkt jedoch, dass der getroffene Gegenspieler im Gesicht schwer verletzt wurde. Das Sportgericht ist davon überzeugt ist, dass die Spielaktion von Spieler Wachs dem Ball galt und er den Gegner nicht verletzen wollte. Gleichwohl entlastet ihn die Gesamtbetrachtung des Vorfalles nicht so, dass unter Berücksichtigung aller Umstände Raum für die Anwendung der Mindeststrafe von zwei Spielen wäre.

So kann bei dem festgestellten spielen des Balles in Brusthöhe mit dem Bein oder Fuß schon aufgrund des Körperkontaktes in einem besonders sensiblen Körperbereich und des damit gesteigerten Gefährdungsgrades sowie des hohen Risikos für Gesichtsverletzungen für den Gegenspieler nach der gefestigten Rechtsprechung des NOFV- Sportgerichtes nicht mehr von einer geringen Intensität bzw. einem geringen Schuldvorwurf ausgegangen und auf die Mindeststrafe für rohes Spiel (zwei Spiele) erkannt werden. Der Gegenspieler wurde durch den Tritt des Spielers Wachs schwer verletzt. Dass sich der Spieler Wachs selbst verletzte, wirkt sich nicht strafmindernd aus.

In der Gesamtbetrachtung erachtet das Sportgericht für das rohe Spiel die Verhängung einer Sperre von drei Meisterschaftsspielen – angesichts der oben dargelegten Sondersituation und trotz der Verletzungen – gerade noch als tat- und schuldangemessen.“

Hartmut Gerlach

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